Fragen und Antworten

Kurz und knapp: die wichtigsten Informationen rund um die Pflegekammer für Pflegefachpersonen

Ich erhalten im Januar 2024 keine Post vom Gründungsausschuss, bin aber als Pflegefachkraft in Baden-Württemberg tätig. Was kann/muss ich tun?

In diesem Fall kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Daten versehentlich nicht gemeldet hat oder nicht im Datenpool des Sozialministeriums erfasst war. Vielleicht sind Sie auch selbstständig tätig?

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass Sie folgende Daten direkt an info@pflegekammer-bw.de senden:

1.Vor- und Familienname
2. frühere Namen
3. Geburtsdatum
4. Dienst- und Privatanschrift sowie E-Mail-Adresse, sofern vorhanden
5. Berufsbezeichnung nach § 2 Abs.1 LPKG und Ihre Berufsurkunde

Was passiert mit meiner Einwendung, wenn ich diese postalisch nach Waiblingen – zu der IT-Firma – versendet habe?

In Waiblingen werden die Schreiben durch die Firma in Empfang genommen, die mit der Erfassung der Einwendungen beauftragt ist. Die Einwendungen werden zeitnah nach Eingang geschützt geöffnet und digital eingelesen sowie entsprechend erfasst. Zusammen mit den auf digitalem Weg übermittelten Einwendungen werden diese dem System zugeführt. Die Daten werden somit gemäß der Datenschutzgrundverordnung erfasst und gespeichert. Die generelle Erfassung verläuft damit fließend und kontinuierlich – egal auf welchem Weg Sie Ihre Einwendung übermitteln.

Welche Vorteile habe ich als Mitglied?

Mit der Einrichtung der Pflegekammer ist die berufliche Selbstverwaltung in die Hände der Pflegefachkräfte gelegt worden. Davon profitiert der gesamte Berufsstand und somit alle Mitglieder. Als Selbstverwaltungsorgan bekommt die Kammer per Gesetz, weil sie eben die gesamte Berufsgruppe vertritt, Sitz und Stimme in vielen Entscheidungsgremien und damit politische Mitsprache. Denn: Entscheidungen werden nicht ausschließlich im Parlament getroffen, sondern auch in vielen Fachgremien.

Durch die Bündelung der Kräfte ergeben sich für Sie als Mitglied folgende Vorteile:

  • Die Pflegekammer vertritt Ihre Rechte und unseren Beruf gegenüber Politik und Gesellschaft, u.a. in wichtigen Bundes- und Landesgremien.
  • Ihnen stehen Informationen und Beratung (fachlich, rechtlich und ethisch) in Fragen der Berufsausübung zu.
  • Sie können eine Ethikkommission oder eine Schlichtungsstelle anrufen.
  • Sie sind wahlberechtigt und können als Mitglied der Kammerversammlung kandidieren.
  • Sie sind berechtigt, an Sitzungen der Kammerversammlungen teilzunehmen.
  • Sie haben die Möglichkeit, sich als Expert*in in die Arbeit der Ausschüsse einzubringen.
  • Sie können sich bei regionalen Veranstaltungen aktiv an pflegeberuflichen Entwicklungen innerhalb der Pflegekammer beteiligen.

Was sind die Aufgaben einer Pflegekammer?

Ziel der Pflegekammer ist es, die Attraktivität des Berufsstands zu erhöhen und damit auch einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftebedarfs zu leisten. Der Pflegekammer sollen schrittweise dafür wichtige Aufgaben übertragen werden. Dazu zählen unter anderem die Wahrnehmung von beruflichen Belangen sowie die Förderung der Ausbildung.

Zudem hat die Pflegekammer das politische Ziel, die professionelle pflegerische und medizinische Versorgung langfristig sicherzustellen. Dafür wird die Kammer an vielen Tischen sitzen, an denen Entscheidungen zur pflegerischen Versorgung getroffen werden, zu denen Berufsverbände und Gewerkschaften nicht geladen werden. Durch den Status als Heilberufekammer bekommt die Profession in solchen Gremien Mitbestimmungsrechte.

Auch gilt es für die künftige Pflegekammer Baden-Württemberg, Qualitätsmaßnahmen vorzunehmen und bei der Prävention, der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung mitzuwirken. Perspektivisch soll die Pflegekammer die Aufgaben zur Weiterbildung und Fortbildung übernehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Fachkunde und Erfahrung aller Pflegefachkräfte aus allen Bereichen gefragt.

Ziel einer Pflegekammer ist es, den Pflegefachkräften eine starke berufliche Selbstbestimmung zu geben, wodurch sie ihr Berufsbild aktiv gestalten und weiterentwickeln können.

Was wird die Pflegekammer zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen?

Für die Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen in der Pflege sind zuallererst die Tarifpartner zuständig, also die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände. Aber auch der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen der Ausbildung bzw. der Beschäftigung vorzugeben.

Zukünftig wird die Kammer immer dann aktiv werden und auf die anderen Akteure zugehen, wenn beispielsweise Rahmenbedingungen verhindern, dass Kammerangehörige ihre Berufspflichten laut Berufsordnung erfüllen können. Sie wird ihren Einfluss also indirekt geltend machen und ggf. im konkreten Einzelfall aktiv werden, etwa einen Arbeitgeber durch den Besuch eines „Ombudsmannes“ oder einer „Ombudsfrau“ auf bekannt gewordene Missstände hinweisen und eine Beratung zur Überwindung der Probleme anbieten.

Wie nimmt die Pflegekammer auf die Gestaltung des Gesundheitswesens Einfluss?

Die Grundlage für eine Einflussnahme bietet das Landespflegekammergesetz (LPKG). Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 LPKG ist der gesetzlich festgeschriebene Auftrag verankert, „die zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und Verwaltung zu beraten und zu unterstützen sowie Sachverständige zu benennen“. Das bedeutet, dass die Fachexperten der Pflegekammer bei allen die Pflege betreffenden Neuerungen mitarbeiten und auf alle pflegepolitischen Entwicklungen Einfluss nehmen. Die öffentlichen Stellen sind gleichermaßen verpflichtet, die Pflegekammer zu hören und mit ihr zusammenzuarbeiten.

Wie kann jeder Einzelne über die Kammer Einfluss nehmen?

Dafür gibt es diverse Möglichkeiten:

  • Die Vertreterversammlung wird von allen Kammermitgliedern gewählt, jede Person, die Kammermitglied ist, kann sich zur Wahl stellen.
  • Jedes Kammermitglied kann an allen Vertreterversammlungen teilnehmen.
  • Jedes Mitglied kann die gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung jederzeit ansprechen und über berufliche Erkenntnisse oder Erlebnisse informieren.
  • Jeder hat zudem die Möglichkeit, der unabhängigen Ethikkommission Sorgen und Probleme zu schildern.
  • Jedes Kammermitglied hat die Möglichkeit, in Ausschüssen mitzuarbeiten.

Kann die Pflegekammer Einfluss auf die Vergütung nehmen?

Direkt wird die Pflegekammer keinen Einfluss auf die Höhe bzw. die Bedingungen der Vergütung in der Pflege haben. Das ist und bleibt Sache der Tarifpartner.

Indirekt aber wird sie im Gespräch mit den anderen Akteuren – etwa über die Festlegung in den Berufs- und Weiterbildungsordnungen – Einfluss auf die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche nehmen und damit auch Grundlagen für die Verhandlungen zu Tarifverträgen beisteuern.

Kann die Pflegekammer etwas bei den Themen Überbelastung, Personalnotstand und überbordende Bürokratie tun?

Diese Probleme haben eine Ursache: Bisher entscheiden nicht wir als Praktiker, sondern Berufsfremde aus Politik, Medizin oder anderen Berufsgruppen. Wer könnte die Probleme in der Pflege besser lösen als die Berufsgruppe selbst? Deshalb sollte mit uns und nicht über uns gesprochen werden.

Und ja, selbstverständlich kann eine Pflegekammer auch bei diesen Themen tätig werden.

Wie hoch wird der monatliche Mitgliedsbeitrag sein?

Monatlich werden im Schnitt weniger als 10 Euro Mitgliedsbeitrag (VK) fällig werden. Die Beiträge können zudem bei der Steuererklärung angegeben werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird anhand einer Tabelle verdienstabhängig berechnet, so dass Personen mit einem höheren Einkommen auch höhere Beiträge zahlen und Personen mit niedrigerem Einkommen, die z.B. in Teilzeit arbeiten, weniger bezahlen. Es wird bei der Erhebung auf soziale Gerechtigkeit geachtet.

Als unabhängiges Selbstverwaltungsorgan muss sich die Pflegekammer, so wie die bereits bestehende Heilberufe-Kammern, selbst finanzieren. Die Pflegekammer hat die Möglichkeit, im ersten Jahr ihres Bestehens einen pauschalen monatlichen Mitgliedsbeitrag von maximal 5 Euro zu erheben.

  • Die Höhe der Kammerbeiträge in Baden-Württemberg steht aktuell noch nicht fest. Diese wird vom Umfang der festgelegten Leistung und Aufgaben der Pflegekammer abhängen.
  • Die Höhe errechnet sich als prozentualer Anteil vom jeweiligen Einkommen des Mitgliedes.
  • Die Höhe bemisst sich nach einer sozialen Staffelung und wird unter Berücksichtigung sozialer Aspekte durch die Vertreter:innenversammlung der Pflegekammer festgelegt.
  • Der Beitrag kann von der Steuer abgesetzt werden.

Was sind die nächsten Schritte?

Das Registrierungsverfahren wird wie folgt umgesetzt: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Daten (Vor- und Nachname, frühere Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Berufsbezeichnung und, wenn vorhanden, E-Mail- Adresse) der bei ihnen beschäftigten Pflegefachkräfte an den Gründungsausschuss zu übermitteln. Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer*innen über die Übermittlung der Daten informieren. Hierzu finden diese Informationen auf der Homepage in der Rubrik Registrierung.

Der Gründungsausschuss kontaktiert auf Grundlage dieser Daten die Pflegefachkräfte ab dem 8. Januar 2024 und informiert sie über die Mitgliedschaft in der Landespflegekammer Baden-Württemberg – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (siehe Frage, wer Kammermitglied ist). Der Gründungsausschuss informiert die Pflegefachkräfte darüber, dass er die Registrierung anhand der vom Arbeitgeber übermittelten Daten durchführen werde – es sei denn, die Pflegefachkraft lege innerhalb von 6 Wochen postalisch oder digital Einwendung gegen die Registrierung ein. Die Einwendung muss einer Person eindeutig zuordenbar sein; eine ausreichende Dateneingabe für die Einwendung besteht aus Vornamen, Namen, Geburtsdatum und Einwendungsgrund.

Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufs (Berufsurkunde) kann vom Kammermitglied innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Einwendungsfrist in Kopie nachgereicht werden. In dieser Zeit gilt die Pflegefachperson als vollständig registriert.

Die Registrierung der Mitglieder begründet die Wahrnehmung der Rechte zur Mitbestimmung und zur Beteiligung an der Wahl der Vertreterversammlung.

Stellt die Pflegekammer eine Konkurrenz für Gewerkschaft, Berufsverbände oder Wohlfahrtsverbände dar?

Nein, die Pflegekammer übernimmt weder Aufgaben der Gewerkschaften oder der Berufsverbände von Pflegenden, noch tritt sie zu ihnen in Konkurrenz. Die Landespflegekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt hoheitliche, also staatlich übertragene, Aufgaben aus. In erster Linie verwaltet sie die Heilberufe in der Pflege; sie stellt demnach eine Selbstverwaltung dar. Weder Gewerkschaften noch Berufsverbände oder Wohlfahrtsverbände haben diese Funktion.

Das Ziel ist vielmehr ein konstruktives Zusammenwirken von Pflegekammer, Gewerkschaften und Berufsverbänden, um die Berufsgruppe der Pflegenden nachhaltig zu stärken.

Auch zu anderen Wohlfahrtsverbänden oder Trägerzusammenschlüssen stellt die Pflegekammer keine Konkurrenz dar. Sie übernimmt keine Aufgaben der Wohlfahrtspflege. Die Landespflegekammer wird auch nicht an den Leistungsvereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern beteiligt, wird aber wahrscheinlich – ähnlich des Landesseniorenrates – einen Sitz dort erhalten.

Kann man die Pflegekammer bei Missständen in Unternehmen kontaktieren?

Ja, Pflegefachkräfte und auch andere Personen können die Pflegekammer bei Missständen in Unternehmen kontaktieren. Die Pflegekammern haben in der Regel eine Beschwerdestelle oder eine Beratungsstelle, an die sich Betroffene wenden können, wenn es beispielsweise um Verstöße gegen berufsethische Grundsätze, Probleme im Arbeitsumfeld oder Missstande in der Versorgung von Patient*innen, Bewohner*innen oder Klient*innen geht.

Die Pflegekammer kann in solchen Fällen beispielsweise beratend tätig werden und Unterstützung bei der Konfliktlösung bieten. Auch kann sie bei Bedarf weitere Schritte einleiten, um die Einhaltung von Standards und Qualitätsanforderungen sicherzustellen. Dabei arbeiten die Pflegekammern oft eng mit anderen Stellen, wie den zuständigen Aufsichtsbehörden oder der Berufsgenossenschaft, zusammen.

Warum muss ich Pflichtmitglied in der Pflegekammer werden?

Im deutschen Gesundheitssystem ist eine wirksame Interessenvertretung und ein entsprechendes Mitwirken an Entscheidungen nur im Kammersystem möglich. Um der Pflege die Möglichkeit zu geben, bei diesen Entscheidungen mit am Tisch zu sein, müssen die Berufsangehörigen in einer Pflegekammer organisiert sein.

Das wiederum erfordert eine Pflichtmitgliedschaft. Denn nur bei Erfassung aller Mitglieder ist auch eine sachgemäße Berufsaufsicht im Rahmen der Selbstverwaltung und die Übernahme der im vorliegenden Gesetz näher konkretisierten Aufgaben gewährleistet – insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung und der Qualitätssicherung.

Die Landespflegekammer Baden-Württemberg kann für die Berufsangehörigen die ihr zugedachte Rolle nur einnehmen, wenn sie für alle Pflegekräfte ein Vertretungsmandat innehat. Ein freiwilliger Zusammenschluss der Pflegeberufe erreicht dieses Ziel nicht, da damit nicht eine vollständige Repräsentanz des Berufsstands gewährleistet ist und die Zusammensetzung vom Zufall abhinge.

Kann ich freiwilliges Mitglied der Landespflegekammer Baden-Württemberg werden?

Die Registrierung von freiwilligen Mitgliedern ist in der ersten Phase der Erfassung und Meldung der Pflegefachkräfte durch den Arbeitgeber zur Feststellung des erreichten Quorums nicht vorgesehen.

Ob und wer dann in einer künftigen Pflegekammer freiwillig Mitglied werden kann, legt die Vertreterversammlung fest.

In welchen politischen Gremien wird die Pflegekammer vertreten sein?

Die Pflegekammer bzw. ihre Vertreter werden in folgenden politischen Gremien vertreten sein:

  • Landesgesundheitskonferenz
  • Sektorenübergreifender Landesausschuss für Gesundheit und Pflege
  • Landesausschuss für Gesundheitsförderung und Prävention
  • Landesausschuss Krankenhausplanung
  • Ethikkommission der Ärztekammern und Universitätskliniken

Die spezifischen Gremien, in denen die Pflegekammer vertreten sein wird – wie dem Fachbeirat DeQs oder der Fachkräfteallianz Baden-Württemberg – können je nach Region variieren.

Durch den Status als Heilberufekammer bekommen wir in solchen Gremien mehr Mitbestimmungsrechte als sie Berufsverbänden oder Gewerkschaften zugstanden würden.

Die Hauptaufgabe der Kammer ist es auch in diesen Gremien, die Interessen der Berufsgruppe der Pflegenden zu vertreten und sich für die Verbesserung der Pflegebedingungen und der Pflegequalität einzusetzen. In allen Gremien kann die Pflegekammer dann ihre Position und ihre Anliegen vertreten, um politische Entscheidungen und Maßnahmen zu beeinflussen, die sich auf die fachpflegerische Versorgung auswirken.

Die zahlenmäßige Erfassung der Pflegenden wird oft als Argument für die Errichtung einer Kammer aufgeführt. Warum kann die Statistik, wie viele Pflegefachkräfte es gibt, nicht über das Finanzamt oder dem Regierungspräsidium erfragt werden?

Das Finanzamt und das Regierungspräsidium sind in erster Linie für steuerliche Angelegenheiten und die Aufsicht über die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen zuständig und haben keine direkte Verbindung zur Erfassung und Veröffentlichung von statistischen Daten über die Anzahl der Pflegefachkräfte in Deutschland. Auch wenn es theoretisch möglich wäre, über das Statistische Bundesamt und die Krankenkassen Daten zu generieren, haben wir keinen Zugang zu diesen Daten und können daher momentan nicht verlässlich sagen, wie viele Pflegefachkräfte in Baden-Württemberg oder in ganz Deutschland arbeiten.

 

Wer wird die Pflegekammer leiten und dort arbeiten?

Der Gründungsausschuss, der die Kammer vorbereitet, arbeitet ausschließlich ehrenamtlich. In der Geschäftsstelle wird dann ein hauptamtlicher Geschäftsführer tätig sein – mit einem hauptamtlichen Team.

Die Pflegekammer selbst wird aus Pflegefachkräften bestehen, die von der Profession gewählt werden. Der Vorstand wird von den gewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt und besteht ebenfalls aus Pflegefachkräften. Auch die Kammermitglieder werden ehrenamtlich tätig sein und von einer hauptamtlich geführten Geschäftsstelle unterstützt.

Warum bietet die Pflegekammer keine eigene Altersvorsorge an?

Künftige Kammermitglieder werden größtenteils in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein und bedürfen keines eigenen Versorgungswerkes. Das heißt nicht, dass sie nicht beim Arbeitgeber oder selbst noch zusätzlich für die Rente vorsorgen können und sollen.

Aus dem bestehenden Sozialrecht heraus wäre eine eigene Altersvorsorge mit dem Aufbau eines eigenen Versorgungswerks verbunden, das wiederum verpflichtend für alle Kammermitglieder wäre. Da dies massive Konsequenzen für die Solidargemeinschaft nach sich zieht, ist es gesetzlich nicht mehr möglich.

In welchem Umfang müssen zukünftig Pflichtfortbildungen besucht und nachgewiesen werden? Müssen diese selbst bezahlt werden?

Es gibt bereits jetzt gesetzlich vorgeschriebene Pflichtfortbildungen, z.B. in Bereich Hygiene, Arbeitsschutz oder Brandschutz und Notfallmanagement, die jede Pflegefachkraft regelmäßig absolvieren muss. Zudem besteht bereits jetzt für Praxisanleitungen eine jährlich gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungspflicht. Diese werden auch künftig bleiben.

Ordnet der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Fortbildung an oder handelt es sich um eine Pflichtschulung, ist dies vergütungspflichte Arbeitszeit und der Arbeitgeber muss diese bezahlen. Dabei sollte individuell geprüft werden, ob Bildungsurlaub oder eine Förderung durch einen sogenannten Bildungsgutschein möglich ist.

Darüber hinaus sollte auch bereits jetzt das Interesse des Berufsstandes bestehen, in seinem Fachgebiet up to date zu sein und sein Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten. Viele Pflegefachkräfte haben ein Interesse an Fort- und Weiterbildungen, um weitere berufliche Kompetenzen zu erhalten und ihr Wissen zu festigen und zu fördern. Wie derzeit auch liegt die Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Verhandlungsmasse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Fakt ist, dass Arbeitgeber, die großzügig Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen finanzieren, auf dem Arbeitsmarkt klare Vorteile haben.

Derzeit schreiben andere die Fort- und Weiterbildungsordnung der Pflege. Die Erarbeitung der Inhalt der Weiterbildungs- und Fortbildungsordnung wäre ein wichtiger Fokus der zukünftigen Pflegekammer Baden-Württemberg.

Wenn ich nach einer längeren Auszeit in den Beruf zurückkehre, müssen dann Fortbildungspunkte für den Zeitraum nachgereicht werden? Oder müssen während der Auszeit Fortbildungspunkte erworben werden? werden?

Zu Detailfragen zur Weiterbildungs- und Fortbildungsordnung können wir derzeit noch nichts sagen, da diese Fragen durch die Vertreterversammlung der Kammer geregelt werden müssen. Das muss dort in einem demokratischen Prozess beraten und beschlossen werden.

Wie kann jemand den Gründungsausschuss unterstützen?

Wir freuen uns, wenn es Menschen gibt, die das Anliegen der Profession Pflege in Baden-Württemberg unterstützen. Wir haben zum Beispiel Kammerbotschafter, die vor Ort in den einzelnen Regionen das Thema Pflegekammer auf Infoveranstaltungen, Messen oder in Einrichtungen vorstellen. Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten, den Gründungsausschuss aktiv zu unterstützen. Bei Interesse einfach eine E-Mail schreiben info@pflegekammer-bw.de oder ein Mitglied des Gründungsausschusses ansprechen. Jede Stimme zählt!

Muss bei Renteneintritt die Mitgliedschaft in der Kammer gekündigt werden oder passiert das automatisch?

Auch diese Frage bedarf einer Beratung und eines Beschlusses der künftigen Vertreterversammlung und kann zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht beantwortet werden.

Widerspricht die Weitergabe meiner persönlichen Daten dem Recht auf Datenschutz?

Nein. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Daten entsprechend den Vorgaben aus § 44 Abs. 4 Satz 3 Landespflegekammergesetz an den Gründungsausschuss zu melden. Dabei sind selbstverständlich die Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)zu beachten. Sowohl die Übermittlung als auch die Speicherung der Daten entsprechen selbstverständlich auch den Maßgaben aus der DSVGO.

Hier finden Sie entsprechende weiterführende Datenschutzhinweise über die Erhebung von Daten zur Mitgliederregistrierung.

Welche gesetzlichen Grundlagen liegen für die Erhebung der Daten von potenziellen Mitgliedern vor?

Die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Daten der bei ihnen beschäftigten Pflegefachpersonen an den Gründungsausschuss zu melden, ergibt sich aus § 44 Abs. 4 i.V. mit § 2 Abs. 1 des Landespflegekammergesetzes.

Kurz und knapp: die wichtigsten Informationen rund um die Pflegekammer für Arbeitgeber

Wen müssen die Arbeitgeber dem Gründungsausschuss entsprechend der Vorgaben aus § 2 Abs. 1 LPKG melden?

Es sind sämtliche examinierten Pflegefachkräfte zu melden, die ihren Beruf in Baden-Württemberg nicht nur vorübergehend oder gelegentlich ausüben. Die Ausübung des Berufes umfasst jede Tätigkeit, bei der pflegespezifische Fachkenntnisse angewendet oder lediglich mitverwendet werden. Dazu können u.a. gehören: Pflegedienstleitungen oder Einrichtungsleitungen, Abteilungsleitungen, Pflegedirektor*innen, Lehrende Personen, Pflegefachpersonen im medizinisch-technischen Dienst, Funktionsdienst, Wirtschafts- und Versorgungsdienst, Verwaltungsdienst, Sozialdienst oder in anderen Einsatzgebieten.

Wenn Arbeitgeber mehrere Einrichtungen verwalten, können dann die Pflegekräfte zentral erfasst werden und von einer zentralen Stelle hochgeladen werden – oder muss jede einzelne Einrichtung die Daten hochladen?

Die Arbeitgeber können über eine zentrale Stelle und unter Verwendung von einem Zugang die Daten für alle Einrichtungen in einer CSV-Datei melden. Die Zuweisung zu den einzelnen Einrichtungen erfolgt dann anhand der gemeldeten Daten.

Müssen auch examinierte Pflegehilfskräfte (Krankenpflegehelfer*innen und Altenpflegehelfer*innen) gemeldet werden?

Nein, die Meldung und Registrierung bezieht sich ausschließlich auf dreijährig examinierte Pflegefachpersonen.

Das sind gemäß § 2 Absatz 1 LPKG BW folgende Personen: „( …) alle Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, auch mit akademischem Grad, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, die die Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnungen besitzen und die ihren Beruf nicht nur vorübergehend und gelegentlich in Baden-Württemberg ausüben. Die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der pflegespezifische Fachkenntnisse angewendet oder lediglich mitverwendet werden.“

Müssen auch Leiharbeits- und Leasingkräfte gemeldet werden?

Nein, die Leasingfirmen werden vom Gründungsausschuss angeschrieben und müssen ihre dort Beschäftigten melden – nicht die sie einsetzende Einrichtung.

Müssen auch Pflegefachkräfte gemeldet werden, die vor Jahren ihre dreijährige Ausbildung absolviert haben, sich dann aber entschlossen haben, nicht mehr vollumfänglich als Pflegekraft tätig zu sein – obwohl sie durch den Arbeitgeber als Helfer geführt werden?

Alle Pflegekräfte, die eine dreijährige Ausbildung absolviert haben und eine Berufsurkunde führen, müssen gemeldet werden, sofern sie im Arbeitsfeld pflegefachliches Wissen anwenden. Nur durch diese Urkunde sind sie auch in der Lage, als einjährig Examinierte zu arbeiten. Daher sind sie vom Arbeitgeber zu melden.

Im Rahmen des Mitgliederanschreibens können diese dann gegen eine Pflichtmitgliedschaft einen Einwand  erheben. Dies wird dann durch den Gründungsausschuss geprüft.

Müssen auch Beschäftigte gemeldet werden, die such außerhalb der Lohnfortzahlung befinden (z.B. Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit etc.)?

Ja, auch diese beschäftigten Pflegefachkräfte sind zu melden.

Müssen auch Kolleg:innen gemeldet werden, die sich im Ruhestand befinden?

Kolleginnen und Kollegen, die sich im Ruhestand befinden, müssen nicht gemeldet werden. Diese können nach Gründung der Pflegekammer als freiwilliges Mitglied beitreten, sofern sie dies wünschen.

Wenn ein Mitarbeitender langezeitkrank ist und aller Wahrscheinlichkeit nach ab November nicht mehr arbeitsfähig sein wird, muss er gemeldet werden?

Nein.

Müssen eigentlich auch Arbeitgeber Mitglied in der Pflegekammer werden?

In Deutschland besteht für die Arbeitgeber in der Pflegebranche keine Pflicht, Mitglied in einer Pflegekammer zu sein. Pflegekammern sind berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in erster Linie die Interessen der Pflegefachkräfte vertreten.

Was sind die nächsten Schritte?

Das Registrierungsverfahren wird wie folgt umgesetzt: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Daten (Vor- und Nachname, frühere Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Berufsbezeichnung und, wenn vorhanden, E-Mail- Adresse) der bei ihnen beschäftigten Pflegefachkräfte an den Gründungsausschuss zu übermitteln. Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer*innen über die Übermittlung der Daten informieren. Hierzu finden diese Informationen auf der Homepage in der Rubrik Registrierung.

Der Gründungsausschuss kontaktiert auf Grundlage dieser Daten die Pflegefachkräfte und informiert sie über die Mitgliedschaft in der Landespflegekammer Baden-Württemberg – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (siehe Frage, wer Kammermitglied ist). Der Gründungsausschuss informiert die Pflegefachkräfte darüber, dass er die Registrierung anhand der vom Arbeitgeber übermittelten Daten durchführen werde – es sei denn, die Pflegefachkraft lege innerhalb von 6 Wochen postalisch oder digital Einwendung gegen die Registrierung ein. Die Einwendung muss einer Person eindeutig zuordenbar sein; eine ausreichende Dateneingabe für die Einwendung besteht aus Vornamen, Namen, Geburtsdatum und Einwendungsgrund.

Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufs (Berufsurkunde) kann vom Kammermitglied innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Einwendungsfrist in Kopie nachgereicht werden. In dieser Zeit gilt die Pflegefachperson als vollständig registriert.

Die Registrierung der Mitglieder begründet die Wahrnehmung der Rechte zur Mitbestimmung und zur Beteiligung an der Wahl der Vertreterversammlung.

 

Bis wann müssen die Arbeitgeber die Pflegefachkräfte melden?

Die Arbeitgeber sollen die bei ihnen beschäftigten Pflegefachkräften bis 19. Oktober 2023 über das Meldeportal gemeldet haben. Dieses kann unter www.meldeportal.pflegekammer-bw.de ab dem 26. September genutzt werden, um die CSV-Daten hochzuladen.

 

Was passiert, wenn eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist?

Jeder Arbeitgeber meldet die bei ihm beschäftigten Pflegefachkräfte. Vor Anschreiben der potenziellen Mitglieder durch den Gründungsausschuss findet eine Dublettenprüfung und Bereinigung der Datenbank statt.

Gibt es die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die individuellen Beitragszahlungen für die künftige Kammer übernehmen – wie zum Teil in Rheinland-Pfalz?

Die Arbeitgeber können nicht verpflichtet werden, die Beitragszahlungen ihrer Pflegefachkräfte für die Landespflegekammer zu übernehmen, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Freiwillige Zahlungen der Arbeitgeber werden voraussichtlich möglich sein. Die Landespflegekammer wird dies eigenverantwortlich in ihrer Beitragsordnung regeln.

Wie kann jemand den Gründungsausschuss unterstützen?

Wir freuen uns, wenn es Menschen gibt, die das Anliegen der Profession Pflege in Baden-Württemberg unterstützen. Wir haben zum Beispiel Kammerbotschafter, die vor Ort in den einzelnen Regionen das Thema Pflegekammer auf Infoveranstaltungen, Messen oder in Einrichtungen vorstellen. Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten, den Gründungsausschuss aktiv zu unterstützen. Bei Interesse einfach eine E-Mail schreiben info@pflegekammer-bw.de oder ein Mitglied des Gründungsausschusses ansprechen. Jede Stimme zählt!